Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Handelsverein Kupferzell e.V. und hat seinen Sitz in Kupferzell. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Öhringen eingetragen werden.

 

 

§2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflichen Tätigen der Gemeinde zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

Der Verein hat die Aufgabe:
a.) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b.) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
c.) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
d.) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e.) durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen,
f.) durch Mitwirkung in überörtlichen Organisatoren zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a.) Gewerbetreibende aller Art,
b.) freiberuflich Schaffende
c.) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu.

 

2.
Die Mitgliedschaft erlischt
a.) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand,
b.) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über,
c.) durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung von der Mitgliederversammlung auszusprechen ist. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d.) durch Auflösen des Vereins.

 

3.
Ehrenmitgliedschaft:
Auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann dieser in der Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind werden für alle Mitglieder verbindlich.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.

 

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluß der Mitgliederversammlung, von den beteiligten Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

a.)
Vorstand
Er besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassier

 

b.)
erweiterter Vorstand
Er besteht aus:
1.) den 4 Mitgliedern des Vorstandes
2.) und dem Beirat, der aus mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sollten die Teilorte berücksichtigt werden. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und den Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

 

c.)
Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an, soweit er nicht bereits ordentlich gewähltes Beiratsmitglied ist.

 

d.)
die Mitgliederversammlung


Aufgaben der Organe

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Im einzelnen haben:
a.) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
b.) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c.) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorsitzenden.

 

Der Beirat wird ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

Für Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen.

 

Der Vorstand/erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

Die Beschlußfassung bei den Sitzungen etc. erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitglieds muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

 

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a.) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
b.) die Wahl der Kassenprüfer
c.) die Wahl der Delegierten zu überörtlichen Veranstaltungen,
d.) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen,
e.) die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
f.) die Änderung der Vereinssatzung,
g.) Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Person kann max. bis zwei Mitglieder vertreten (Vertretung nur mit schriftlicher Vollmacht).

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ź der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

 

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe § 9). Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

 

Anträge müssen eine Woche vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

 

§ 8 Geschäftsordnung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, indem er einzelne Aufgabenbereiche gesondert regeln kann.

 

Für die Geschäftsordnung, deren Änderung oder Ergänzung, ist der einstimmige Beschluß des gesamten erweiterten Vorstandes erforderlich. Die Beschlußfassung ist vom erweiterten Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

 

 

§ 10 Schlußbestimmung

 

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder:

 

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 14. November 1988 beschlossen.

 

 

Stand der Gründungsversammlung vom 14.11.1988

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